RS Vwgh 1987/5/14 87/02/0043

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z10;
VStG §19;

Rechtssatz

Bei den Milderungsgründen und Erschwerungsgründen geht es darum, eine schuldangemessene und tatangemessene Strafe zu verhängen. Die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse haben dabei - abgesehen von Ausnahmsfällen wie dem Milderungsgrund der drückenden Notlage (§ 34 Z 10 StGB) - außer Betracht zu bleiben. Es besteht daher kein Widerspruch zwischen den Aussagen, es läge kein Milderungsgrund, aber zu berücksichtigende Sorgepflichten vor.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020043.X01

Im RIS seit

14.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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