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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z10;Rechtssatz
Bei den Milderungsgründen und Erschwerungsgründen geht es darum, eine schuldangemessene und tatangemessene Strafe zu verhängen. Die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse haben dabei - abgesehen von Ausnahmsfällen wie dem Milderungsgrund der drückenden Notlage (§ 34 Z 10 StGB) - außer Betracht zu bleiben. Es besteht daher kein Widerspruch zwischen den Aussagen, es läge kein Milderungsgrund, aber zu berücksichtigende Sorgepflichten vor.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020043.X01Im RIS seit
14.05.1987