§ 10 des als Verordnung zu qualifizierenden Gebührentarifs läßt eine gesetzeskonforme Interpretation zu. Die im Tarif der Höhe nach geregelten Gebühren dürfen nur dann vorgeschrieben werden, wenn zumindest eine von der jeweiligen Tarifpost umfaßte Untersuchung und Begutachtung durchgeführt wurde und diese auch erforderlich war. Die im § 10 des Gebührentarifes verwendete Umschreibung, daß für Untersuchungen und Begutachtungen bei Zulassung von Arzneispezialitäten in der besonderen Form der Übertragung eine bestimmte Gebühr zu entrichten ist, läßt von ihrem Wortlaut her die im Hinblick auf § 79 AMG gebotene gesetzeskonforme Auslegung zu, daß ohne Durchführung zumindest einer in die Tarifbemessung einbezogenen Untersuchung und Begutachtung die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr nicht entsteht (hier: es handelte sich nur um die Genehmigung der Übertragung einer Zulassung ohne Durchführung von irgendwelchen Untersuchungen und Begutachtungen).