RS Vwgh 1987/5/14 87/02/0049

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Das trotz einer einschlägigen Belehrung erfolgende unsachgemäße Umgehen mit dem Alkotestgerät, das das Zustandekommen eines verwertbaren Ergebnisses verhindert oder beeinträchtigt, ist dem Verweigern der Atemluftprobe gleichzusetzen. (Hinweis auf E v. 27.1.1972, 0381/71)

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020049.X02

Im RIS seit

21.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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