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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Das trotz einer einschlägigen Belehrung erfolgende unsachgemäße Umgehen mit dem Alkotestgerät, das das Zustandekommen eines verwertbaren Ergebnisses verhindert oder beeinträchtigt, ist dem Verweigern der Atemluftprobe gleichzusetzen. (Hinweis auf E v. 27.1.1972, 0381/71)
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020049.X02Im RIS seit
21.11.2005Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010