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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §100 Abs1;Rechtssatz
Die Verhängung einer primären Arreststrafe wegen Übertretung der StVO ohne Anführung des § 100 Abs 1 StVO im Spruch des Straferkenntnisses als angewendete Gesetzesbestimmung iSd § 44 a lit c VStG belastet den Ausspruch der verhängten Strafe und damit auch die Kostenvorschreibung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschuldigte hat ein Recht auf Zitierung der zutreffenden, bei der Festsetzung von Art und Ausmaß der verhängten Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung. Dieses Recht wird durch die Anführung einer unrichtigen oder die Unterlassung der Anführung einer maßgeblichen Bestimmung verletzt. (Hinweis auf E vom 28.11.1980, 0429/80)
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020051.X01Im RIS seit
21.11.2005