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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Ausführungen zur Aufhebung der Kostenvorschreibung, weil das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2 StVO nicht ausreichend ermittelt wurde. (Im konkreten Fall hat die Behörde keine Feststellungen getroffen, welche Fahrzeuge wobei behindert wurden und welche Rolle dabei auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgestellte Fahrzeuge gespielt hätten. Sie hat aus der Aussage des Meldungslegers, es hätte dort eine "Schrägparkmöglichkeit" bestanden, was angesichts der Ausführungen der MA 46 offenkundig unrichtig ist, geschlossen, dass dort Fahrzeuge tatsächlich und rechtswidrig schräg geparkt hätten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020017.X01Im RIS seit
20.10.2005