RS Vwgh 1987/5/14 87/02/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/01/0056 E 12. Oktober 1983 VwSlg 11179 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Berichtigungsbescheid bildet zwar grundsätzlich mit dem berichtigten Bescheid eine rechtliche Einheit; er tritt jedoch nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides und kann überhaupt nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Bezieht er sich auf einen Nichtbescheid, so geht er ins Leere (Hinweis E 28.2.1974 1631/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020036.X04

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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