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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Bindungswirkung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides besteht nur hinsichtlich der die Aufhebung tragenden Gründe des Bescheides. Sonstigen Ausführungen in der Bescheidbegründung kommt auch dann keine Bindungswirkung zu, wenn diesbezüglich auf die Bindungswirkung gemäß § 63 Abs 4 lit c Slbg GemeindeO hingewiesen wird, da nach inhaltlichen Kriterien und nicht nach der Bezeichnung durch die Behörde zu beurteilen ist, ob es sich jeweils um einen tragenden Aufhebungsgrund - dem somit Bindungswirkung zukommt - handelt oder nicht (Hinweis E 10.12.1985, 85/05/0169).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060135.X01Im RIS seit
11.07.2001