RS Vwgh 1987/5/14 86/06/0135

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1 impl;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Bindungswirkung eines aufsichtsbehördlichen Bescheides besteht nur hinsichtlich der die Aufhebung tragenden Gründe des Bescheides. Sonstigen Ausführungen in der Bescheidbegründung kommt auch dann keine Bindungswirkung zu, wenn diesbezüglich auf die Bindungswirkung gemäß § 63 Abs 4 lit c Slbg GemeindeO hingewiesen wird, da nach inhaltlichen Kriterien und nicht nach der Bezeichnung durch die Behörde zu beurteilen ist, ob es sich jeweils um einen tragenden Aufhebungsgrund - dem somit Bindungswirkung zukommt - handelt oder nicht (Hinweis E 10.12.1985, 85/05/0169).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060135.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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