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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7;Rechtssatz
Ausführungen zur Aktenwidrigkeit der Feststellung, die Bfrin sei "unbestrittenermaßen" Zulassungsbesitzerin des entfernten Kfz. (Im konkreten Fall wird die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels auch dadurch unterstrichen, dass die Bfrin dem Gerichtshof die Ablichtung eines im Jahre 1981 ausgestellten Zulassungsscheines für ein Kraftfahrzeug derselben Type mit demselben polizeilichen Kennzeichen wie das entfernte Kfz vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass das im Rede stehende Kfz für den Ehegatten der Bfrin zugelassen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020191.X01Im RIS seit
18.07.2005