Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Umstand, dass der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bekannt war, dass dem Beschwerdeführer gegenüber kein erstinstanzlicher Bescheid erlassen wurde, sondern sie nach der ihr vorliegenden Aktenlage vielmehr vom Gegenteil ausgehen konnte, ändert nichts daran, dass die belangte Behörde über eine Berufung gegen einen Nichtbescheid in der Sache entschieden hat, anstatt dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Darin liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. (Hinweis auf E vom 31.1.1985, 81/08/0135)
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Einhaltung der Formvorschriften Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020036.X03Im RIS seit
19.10.2005