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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KO §168;Rechtssatz
Der nach Aufhebung des Konkurses enthobene Masseverwalter ist nicht mehr legitimiert, in einer den (wiederum unbeschränkt prozessfähig gewordenen) Gemeinschuldner betreffenden (Wasserbezugsgebühren) Angelegenheit Beschwerde vor dem VwGH zu erheben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984170126.X01Im RIS seit
28.04.2005Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008