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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §183 Abs4 impl;Rechtssatz
Zur Herstellung und zur Verfügungstellung von Abschriften bzw Ablichtungen sind die Abgabenbehörden nicht verpflichtet, die Ablehnung stellt daher keinen Verfahrensmangel dar. Den Parteien steht es allerdings frei, SELBST Abschriften oder Ablichtungen herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170084.X01Im RIS seit
15.05.1987