RS Vwgh 1987/5/15 85/17/0084

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Veröffentlicht am 15.05.1987
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4 impl;
LAO Tir 1984 §146 Abs4;
LAO Tir 1984 §148 Abs4;

Rechtssatz

Zur Herstellung und zur Verfügungstellung von Abschriften bzw Ablichtungen sind die Abgabenbehörden nicht verpflichtet, die Ablehnung stellt daher keinen Verfahrensmangel dar. Den Parteien steht es allerdings frei, SELBST Abschriften oder Ablichtungen herzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170084.X01

Im RIS seit

15.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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