RS Vwgh 1987/5/15 85/17/0104

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Veröffentlicht am 15.05.1987
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1 impl;
KO §81;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1987/12, 670;

Rechtssatz

Der Masseverwalter handelt nicht schon deshalb fahrlässig, weil er dem Gemeinschuldner die Führung der Aufzeichnungen des fortgeführten Unternehmens überläßt. Er hat sich jedoch im Wege von Stichproben die Überzeugung zu verschaffen, daß der Gemeinschuldner seinen Verpflichtungen entsprechend nachkommt (Hinweis E 27.4.1967, 1714/66; E 24.10.1979, 111/79 VwSlg 5417 F/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170104.X06

Im RIS seit

15.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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