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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1 impl;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1987/12, 670;Rechtssatz
Der Masseverwalter handelt nicht schon deshalb fahrlässig, weil er dem Gemeinschuldner die Führung der Aufzeichnungen des fortgeführten Unternehmens überläßt. Er hat sich jedoch im Wege von Stichproben die Überzeugung zu verschaffen, daß der Gemeinschuldner seinen Verpflichtungen entsprechend nachkommt (Hinweis E 27.4.1967, 1714/66; E 24.10.1979, 111/79 VwSlg 5417 F/1979).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170104.X06Im RIS seit
15.05.1987