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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1987/12, 670;Rechtssatz
Werden zwei Beschwerden wegen ihres engen persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden, so erfolgt eine Kostenkompensation zwischen Bf und belangter Behörde, wenn der Bf hinsichtlich einer Beschwerde obsiegt und hinsichtlich der anderen unterliegt (Hinweis E 11.6.1987, 86/16/0153).
Schlagworte
Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung Diverses Beschwerdeführer Anwaltszwang Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem BegehrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170104.X08Im RIS seit
15.05.1987