Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1 impl;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1987/12, 670;Rechtssatz
Der Masseverwalter hat als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners einen in der Konkursmasse verfangenen Betrieb während seiner Bestellung als Masseverwalter zwar nicht "selbst zu führen", wohl aber durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen dafür zu sorgen, daß gesetzlich auferlegten Verpflichtungen, die der Gemeinschuldner nach § 3 Abs 1 KO nicht mehr rechtswirksam durchführen kann, nachgekommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170104.X05Im RIS seit
15.05.1987