RS Vwgh 1987/5/15 84/17/0126

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Veröffentlicht am 15.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung

Norm

KO §1;
KO §3;
KO §80;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmung der §§1,3 bis 8 und 81 bis 83 der KO ergibt sich, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse - so weit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind GESETZLICHER VERTRETER des Gemeinschuldners ist. (Hinweis auf E vom 15.4.1959, 1295/57, VwSlg 1190 F/1959)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984170126.X02

Im RIS seit

28.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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