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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KO §1;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmung der §§1,3 bis 8 und 81 bis 83 der KO ergibt sich, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung hinsichtlich der Konkursmasse - so weit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind GESETZLICHER VERTRETER des Gemeinschuldners ist. (Hinweis auf E vom 15.4.1959, 1295/57, VwSlg 1190 F/1959)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984170126.X02Im RIS seit
28.04.2005Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008