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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Richtet sich eine gemäß Art 131 a B-VG erhobene Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbar behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt, so tritt eine Klaglosstellung weder durch das Aufhören des rechtswidrigen Zustandes noch durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Erkenntnis des VfGH ein. Das hat zur Folge, dass zwar das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen st, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes an den Bfr nach § 47 VwGG, § 48 Abs 1 VwGG und § 56 erster Satz VwGG aber nicht vorliegen (Hinweis B 30.6.1980, 0260/77 und B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100157.X02Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008