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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dahingehend, daß eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn eine Kapitalgesellschaft die Geschäftsführungskosten (einschließlich des Geschäftsführerbezuges des Gesellschafters) für ein Einzelunternehmen des Gesellschafters trägt. Eine andere Betrachtung mag - den Geschäftsführerbezug ausgenommen - Platz greifen, wenn die Geschäftsführung seitens der Kapitalgesellschaft auf Grund einer einem Fremdvergleich standhaltenden Vereinbarung mit dem Einzelunternehmer erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140179.X02Im RIS seit
19.05.1987Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010