RS Vwgh 1987/5/19 86/14/0179

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn eine Kapitalgesellschaft die Geschäftsführungskosten (einschließlich des Geschäftsführerbezuges des Gesellschafters) für ein Einzelunternehmen des Gesellschafters trägt. Eine andere Betrachtung mag - den Geschäftsführerbezug ausgenommen - Platz greifen, wenn die Geschäftsführung seitens der Kapitalgesellschaft auf Grund einer einem Fremdvergleich standhaltenden Vereinbarung mit dem Einzelunternehmer erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140179.X02

Im RIS seit

19.05.1987

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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