TE Vfgh Beschluss 2003/6/5 V72/03

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Veröffentlicht am 05.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes als offenbar aussichtslos

Spruch

Der Antrag des L W, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter legt mit einer am 23. Mai 2003 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Eingabe ein Vermögensbekenntnis vor und beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gegen den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Randegg vom 25. Juni 1996.

Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Antrages besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift und diese dabei verletzt.

Die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint somit offenbar als aussichtslos; sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V72.2003

Dokumentnummer

JFT_09969395_03V00072_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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