RS Vwgh 1987/5/19 86/07/0120

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
WRG 1959 §137;
WRG 1959 §32 Abs1 litc;

Rechtssatz

Wurde als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44 a lit a VStG der Partei spruchgemäß vorgeworfen, sie habe "am 7.11.1984", auf eine bestimmte Deponie näher bezeichneten Müll "ablagern lassen", so kann dies nur heißen, an jenem Tag sei der betreffende Müll zur Ablagerung gelangt. Dabei bleibt offen, welchem Deliktstypus die Tat strafrechtlich zugeordnet werden sollte, insbesondere ob das strafbare Verhalten an diesem Tag sollte begonnen und geendet oder an diesem Tag zwar begonnen, aber über diesen Tag hinaus auf eine nachfolgende Zeit fortgewirkt haben. Wurde "die letzte Fuhre" am 5.11.1984 angeliefert, dann ist die Partei spruchmäßig für eine Tat bestraft worden, die sie nicht begangen hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070120.X01

Im RIS seit

15.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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