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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Wurde als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44 a lit a VStG der Partei spruchgemäß vorgeworfen, sie habe "am 7.11.1984", auf eine bestimmte Deponie näher bezeichneten Müll "ablagern lassen", so kann dies nur heißen, an jenem Tag sei der betreffende Müll zur Ablagerung gelangt. Dabei bleibt offen, welchem Deliktstypus die Tat strafrechtlich zugeordnet werden sollte, insbesondere ob das strafbare Verhalten an diesem Tag sollte begonnen und geendet oder an diesem Tag zwar begonnen, aber über diesen Tag hinaus auf eine nachfolgende Zeit fortgewirkt haben. Wurde "die letzte Fuhre" am 5.11.1984 angeliefert, dann ist die Partei spruchmäßig für eine Tat bestraft worden, die sie nicht begangen hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070120.X01Im RIS seit
15.05.2006Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013