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VwGGNorm
AVG §10 Abs1Beachte
Rechtssatz
Wird ein an eine Gesellschaft m.b.H. gerichteter wasserpolizeilicher Auftrag (hier: zur Unterlassung der Ableitung und Versickerung von Abwässern) vom Rechtsanwalt des alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft m.b.H., der nur durch eine vom Geschäftsführer ohne jeden Hinweis auf eine Funktion als Organ der Gesellschaft m.b.H. unterfertigte Vollmacht ausgewiesen ist, durch Berufung bekämpft, so wird durch die Abweisung der Berufung in die Rechte der Gesellschaft m.b.H. nicht eingegriffen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Bescheid der Gesellschaft zugestellt wird.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Vertretungsbefugter juristische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070033.X01Im RIS seit
18.11.2020Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020