RS Vwgh 1987/5/19 87/07/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1987
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §10 Abs1
GmbHG §18
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
AW 87/07/0016

Rechtssatz

Wird ein an eine Gesellschaft m.b.H. gerichteter wasserpolizeilicher Auftrag (hier: zur Unterlassung der Ableitung und Versickerung von Abwässern) vom Rechtsanwalt des alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft m.b.H., der nur durch eine vom Geschäftsführer ohne jeden Hinweis auf eine Funktion als Organ der Gesellschaft m.b.H. unterfertigte Vollmacht ausgewiesen ist, durch Berufung bekämpft, so wird durch die Abweisung der Berufung in die Rechte der Gesellschaft m.b.H. nicht eingegriffen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Bescheid der Gesellschaft zugestellt wird.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Vertretungsbefugter juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070033.X01

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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