RS Vwgh 1987/5/19 87/05/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1987
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §2 Abs1;
BauO OÖ 1976 §4;
BauO OÖ 1976 §46;
BauRallg;

Rechtssatz

Es ist dem Nachbarn mangels Parteistellung im Bauplatzbewilligungsverfahren nicht verwehrt, jene Einwendungen im Baubewilligungsverfahren vorzubringen, welche er im Falle einer gesetzlich eingeräumten Parteistellung bereits im Bauplatzbewilligungsverfahren hätte vorbringen können (Hinweis auf E vom 14.5.1985, 81/05/0099). Doch kann ein diesbezüglicher Einwand des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur relevant sein, wenn damit die Verletzung auch dem Interesse des Nachbarn dienenden Vorschriften geltend gemacht wird.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangenerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050018.X05

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten