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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es ist dem Nachbarn mangels Parteistellung im Bauplatzbewilligungsverfahren nicht verwehrt, jene Einwendungen im Baubewilligungsverfahren vorzubringen, welche er im Falle einer gesetzlich eingeräumten Parteistellung bereits im Bauplatzbewilligungsverfahren hätte vorbringen können (Hinweis auf E vom 14.5.1985, 81/05/0099). Doch kann ein diesbezüglicher Einwand des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur relevant sein, wenn damit die Verletzung auch dem Interesse des Nachbarn dienenden Vorschriften geltend gemacht wird.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangenerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050018.X05Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009