RS Vwgh 1987/5/19 86/07/0249

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1 idF 6650-3;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-3;

Rechtssatz

Das NÖ FlVfLG vermittelt einer Partei des Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch auf Zuweisung eines Abfindungsgrundstückes in jenem (eng begrenzten) Bereich des Zusammenlegungsgebietes (hier: in einem bestimmten Ried), in dem ein in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit etwa entsprechendes Altgrundstück gelegen war. Ebenso wenig besteht ein subjektives Recht einer Partei auf Zuteilung eines bestimmten in ihrem Eigentum gestandenen, in das Verfahren einbezogenen Grundstückes als Abfindungsgrundstück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070249.X02

Im RIS seit

12.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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