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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §46 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Ersatz der im Haftungsweg nachgeforderten Lohnsteuer durch eine KG an die Komplementär-GmbH führt nicht zur Anrechnung derselben auf die Einkommensteuer des Geschäftsführers. Bei einer derartigen Vorgangsweise wird nämlich die Lohnsteuer nicht vom Geschäftsführer als Arbeitnehmer (persönlich) getragen, sondern geht nur zu Lasten seines Gewinnanteiles und erfüllt somit nicht das Erfordernis einer (aus der Sicht des zu veranlagenden Arbeitnehmers) einkommensneutralen Steuerersatzleistung (vgl § 20 Abs 1 Z 5 EStG 1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985140009.X02Im RIS seit
19.05.1987