RS Vwgh 1987/5/19 86/14/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1987
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §169;

Rechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind nicht verhalten, Zeugen so lange einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140104.X03

Im RIS seit

19.05.1987

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten