RS Vwgh 1987/5/19 87/07/0033

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8
VwGG §34 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
AW 87/07/0016

Rechtssatz

Die Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren für sich allein berechtigt nicht zur Erhebung einer Beschwerde gem Art 131 Abs 1 B-VG, da Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation die Möglichkeit der Verletzung eines gesetzlich normierten subjektiven Rechts ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070033.X02

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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