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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen §1;Rechtssatz
In der Bezugnahme auf ÖNORMEN (hier: S 2100 und S 2101) in einer einstweiligen Verfügung nach § 122 Abs 1 WRG in Verbindung mit § 32 WRG liegt keine Vollziehung des SonderabfallG oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen, BGBl 1984/52 vor (hier: unter Bedachtnahme auf G BGBl 186/1983 und die VO BGBl 52/1984). Die Verbindlicherklärung der ÖNORM S 2101 durch die erwähnte Verordnung bedeutet nicht, dass Einwirkungen auf ein Gewässer, sofern sie von dieser ÖNORM behandelten Sonderabfällen ausgehen, einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht mehr bedürfen. Die den Wasserrechtsbehörden nach dem Wasserrechtsgesetz obliegenden Aufgaben sind durch das Sonderabfallgesetz nicht berührt und daher auch nicht eingeschränkt worden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070147.X01Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012