RS Vwgh 1987/5/19 86/07/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1987
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen §1;
SAG §1 Abs4;
SAG §16 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §122 Abs1;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

In der Bezugnahme auf ÖNORMEN (hier: S 2100 und S 2101) in einer einstweiligen Verfügung nach § 122 Abs 1 WRG in Verbindung mit § 32 WRG liegt keine Vollziehung des SonderabfallG oder der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung über die Bestimmung von gefährlichen Sonderabfällen, BGBl 1984/52 vor (hier: unter Bedachtnahme auf G BGBl 186/1983 und die VO BGBl 52/1984). Die Verbindlicherklärung der ÖNORM S 2101 durch die erwähnte Verordnung bedeutet nicht, dass Einwirkungen auf ein Gewässer, sofern sie von dieser ÖNORM behandelten Sonderabfällen ausgehen, einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht mehr bedürfen. Die den Wasserrechtsbehörden nach dem Wasserrechtsgesetz obliegenden Aufgaben sind durch das Sonderabfallgesetz nicht berührt und daher auch nicht eingeschränkt worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070147.X01

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten