RS Vwgh 1987/5/19 84/05/0069

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Index

Wege- und Straßenrecht
L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §365
LStVwG OÖ 1975 §58 Abs1
VwRallg

Beachte


Vorgeschichte:
83/05/0206 E 09.10.1984;

Rechtssatz

Dem Begriff der ENTEIGNUNG für Zwecke des Straßenbaus ist es immanent, daß diese notwendig und geeignet sein muß, einen konkreten Bedarf zu decken, die Notwendigkeit also nur dann vorliegt, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Dies trifft dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für den geplanten Straßenbau aus anderen Gesetzen (Denkmalschutzgesetz oder Naturalschutzgesetz) ergeben (Hinweis E 27.7.1978, 434/76, VwSlg 9604 A/1978, E 18.12.1984, 83/05/0212, E 16.12.1982, 81/06/0095).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984050069.X02

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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