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Wege- und StraßenrechtNorm
ABGB §365Beachte
Rechtssatz
Dem Begriff der ENTEIGNUNG für Zwecke des Straßenbaus ist es immanent, daß diese notwendig und geeignet sein muß, einen konkreten Bedarf zu decken, die Notwendigkeit also nur dann vorliegt, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Dies trifft dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für den geplanten Straßenbau aus anderen Gesetzen (Denkmalschutzgesetz oder Naturalschutzgesetz) ergeben (Hinweis E 27.7.1978, 434/76, VwSlg 9604 A/1978, E 18.12.1984, 83/05/0212, E 16.12.1982, 81/06/0095).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050069.X02Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021