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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ist in einem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis die entscheidungswesentliche Rechtsfrage jedenfalls nicht explizit anders als im vorliegenden Beschwerdefall gelöst worden, liegen die Voraussetzungen für eine Verstärkung des erkennenden Senates nicht vor (Hinweis E 24.2.1986, 85/10/0158 RS3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985140118.X02Im RIS seit
19.05.1987