RS Vwgh 1987/5/19 85/14/0118

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §13 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ist in einem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis die entscheidungswesentliche Rechtsfrage jedenfalls nicht explizit anders als im vorliegenden Beschwerdefall gelöst worden, liegen die Voraussetzungen für eine Verstärkung des erkennenden Senates nicht vor (Hinweis E 24.2.1986, 85/10/0158 RS3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985140118.X02

Im RIS seit

19.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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