Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105;Rechtssatz
Liegt eine wasserrechtliche Bewilligung zur Lagerung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll vor, dann ist dadurch die Ablagerung von Abfällen eines Krankenhauses nur insoweit gedacht, als es sich dabei um "häuslichen Müll", also üblicherweise in Haushalten anfallende (nicht flüssige) und diesen gleichartige Abfälle handelt; diese umfasst jedoch nicht "krankenhausspezifische Abfälle".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070147.X02Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012