RS Vwgh 1987/5/19 86/07/0147

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §122 Abs1;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Liegt eine wasserrechtliche Bewilligung zur Lagerung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll vor, dann ist dadurch die Ablagerung von Abfällen eines Krankenhauses nur insoweit gedacht, als es sich dabei um "häuslichen Müll", also üblicherweise in Haushalten anfallende (nicht flüssige) und diesen gleichartige Abfälle handelt; diese umfasst jedoch nicht "krankenhausspezifische Abfälle".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070147.X02

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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