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Wege- und StraßenrechtNorm
AVG §63 Abs1Beachte
Rechtssatz
Bescheide, welche aufgrund der in § 60 Abs 3 des OÖ Landesstraßenverwaltungsgesetzes normierten sukzessiven Zuständigkeit der Gerichte außer Kraft treten, können weder im ordentlichen Verwaltungsweg noch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpft werden. (Hinweis auf E vom 24.11.1966, 0991/66 und E vom 25.9.1978, 1294/76)
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984050069.X01Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021