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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Gesetz, insbesondere das Gebot der Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit, begründet für die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Bonitätsklassen (Hinweis E 20.2.1986, 85/07/0294). Die Zuteilung von Abfindungsflächen teils besserer, teils schlechterer Bonität als jener des Altbestandes stellt für sich allein betrachtet keinen Eingriff in das subjektive Recht einer Partei auf gesetzmäßige Abfindung dar (Hinweis E 29.5.1984, 83/07/0330).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070249.X03Im RIS seit
12.05.2006Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015