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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §8 Abs1;Rechtssatz
Übernimmt eine Kapitalgesellschaft laufend Kosten eines Gesellschafters, so müssen diese laufend übernommenen Kosten dem Gesellschafter spätestens bis zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres in Rechnung gestellt werden, soll die Kostenübernahme zu keiner (nicht mehr rückgängig zu machenden) verdeckten Gewinnausschüttung führen (Hinweis E 26.3.1985, 82/14/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140179.X01Im RIS seit
19.05.1987Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010