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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z2;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1988/3, S 153;Rechtssatz
Scheiden Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft mit einem negativen Kapitalkonto aus, dessen (negativer) Stand maßgeblich durch Verluste infolge Inanspruchnahme vorzeitiger Abschreibungen verursacht war, so erzielen die ausscheidenden Kommanditisten in Höhe der stillen Reserven einen Veräußerungsgewinn, und zwar jedenfalls dann, wenn sie selbst die früheren Verluste mit anderen Einkünften ausgleichen konnten. Die die Anteile der ausscheidenden Kommanditisten übernehmenden Gesellschafter sind berechtigt, in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven anteilige Aufwertungen im Anlagevermögen vorzunehmen. Der nicht durch stille Reserven abgedeckte Teil der negativen Kapitalkonten führt bei den übernehmenden Gesellschaftern anteilig zu Verlusten, insb dann, wenn erwiesenermaßen kein Firmenwert vorhanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140104.X01Im RIS seit
19.05.1987Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017