RS Vwgh 1987/5/19 86/14/0104

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1988/3, S 153;

Rechtssatz

Scheiden Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft mit einem negativen Kapitalkonto aus, dessen (negativer) Stand maßgeblich durch Verluste infolge Inanspruchnahme vorzeitiger Abschreibungen verursacht war, so erzielen die ausscheidenden Kommanditisten in Höhe der stillen Reserven einen Veräußerungsgewinn, und zwar jedenfalls dann, wenn sie selbst die früheren Verluste mit anderen Einkünften ausgleichen konnten. Die die Anteile der ausscheidenden Kommanditisten übernehmenden Gesellschafter sind berechtigt, in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven anteilige Aufwertungen im Anlagevermögen vorzunehmen. Der nicht durch stille Reserven abgedeckte Teil der negativen Kapitalkonten führt bei den übernehmenden Gesellschaftern anteilig zu Verlusten, insb dann, wenn erwiesenermaßen kein Firmenwert vorhanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140104.X01

Im RIS seit

19.05.1987

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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