TE Vwgh Erkenntnis 2008/2/26 2006/11/0149

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Veröffentlicht am 26.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z10;
FSG 1997 §7 Abs4;
StGB §127;
StGB §128 Abs1 Z3;
StGB §129 Abs1;
StGB §130;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K B in S, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 31. Mai 2006, Zl. Senat-AB-06-0082, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. April 2006 entzog die Bundespolizeidirektion St. Pölten die dem Beschwerdeführer für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 25 Abs. 3 FSG für die Dauer von achtzehn Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (welche am 24. April 2006 erfolgte), "wobei allfällige Haftstrafen in die Entzugsdauer nicht eingerechnet werden". Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG verbot die Erstbehörde dem Beschwerdeführer ferner das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum. Einer eventuellen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt.

In der Begründung verwies die Erstbehörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 8. November 2005 des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 3, 129 Abs. 1 und 130 Satz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit § 15 StGB, wobei die Diebsfahrten zumindest teilweise vom Beschwerdeführer selbst und mit seinem Kraftfahrzeug durchgeführt worden seien, schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem § 130 zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt worden sei. Die dem Strafurteil zugrunde liegenden Tatsachen ließen eine die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG ausschließende Sinnesart des Beschwerdeführers erkennen. Die Änderung einer solchen Sinnesart könne erst durch ein Wohlverhalten während der festgesetzten Entziehungszeit angenommen werden. Gemäß § 32 in Verbindung mit § 7 FSG sei auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ausdrücklich zu verbieten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Die belangte Behörde führte in der Begründung im Wesentlichen aus, in § 7 Abs. 4 FSG seien die strafbaren Handlungen, die eine bestimmte Tatsache darstellten, demonstrativ aufgezählt. Auch nicht in dieser Aufzählung enthaltene strafbare Handlungen könnten als bestimmte Tatsachen zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. führen, wenn sie den aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleich kämen. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 8. November 2005 schuldig gesprochen worden, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem näher genannten Mittäter fremde bewegliche Sachen namentlich genannten Personen teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar in vier Fällen, wobei die Diebsfahrten mit dem PKW des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe hiedurch das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch begangen und er sei hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt worden. Die dem Urteil zugrunde liegenden Straftaten des Beschwerdeführers seien - wie schon die Erstbehörde zu Recht ausgeführt habe - den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 FSG zu unterstellen. Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens sei auch die Verantwortung des Beschwerdeführers widerlegt, er sei nicht Lenker jenes Fahrzeuges gewesen, "mit dem die Diebstähle verübt" worden seien.

Im Rahmen der Wertung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Mehrzahl von Delikten begangen habe, welche die Eignung besäßen, durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges typischerweise erheblich erleichtert zu werden. Unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit sei die wiederholte Tatbegehung sowie die Gewerbsmäßigkeit ins Treffen zu führen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keineswegs unbescholten sei, sondern bereits sechzehn gerichtliche Vorstrafen, davon vierzehn einschlägige aufweise. Daraus werde offenbar, dass der Beschwerdeführer eine zu schweren Eingriffen in die Rechte Dritter neigende Sinnesart habe, und sich in keiner Weise mit den rechtlich geschützten Werten verbunden zeige. Es sei die Annahme begründet, er werde wegen seiner Sinnesart weitere schwere strafbare Handlungen begehen. Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer bereits mehrfach die Lenkberechtigung wegen Alkoholisierung bzw. mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen worden sei, und laut Vorstrafenauszug zahlreiche gravierende, rechtskräftige, nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen vorlägen, erscheine nach Ansicht der Berufungsbehörde die Entziehungsdauer von achtzehn Monaten, in welche die zu verbüßende Freiheitsstrafe nicht eingerechnet werde, als gerade noch ausreichend, um die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers als wiederhergestellt zu erachten. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Haftzeit in die Dauer der Entziehung nicht einzurechnen, weil die Änderung der Sinnesart, die durch die Entziehung herbeigeführt werden solle, während der Dauer der Haft nicht in ausreichendem Maße unter Beweis gestellt werden könne, sondern der Beschwerdeführer sein Wohlverhalten außerhalb der Haftanstalt dartun müsse.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 8. November 2005 wurde der Beschwerdeführer - wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt - wie folgt rechtskräftig schuldig erkannt und bestraft:

"(Der Beschwerdeführer) ist schuldig, er hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten A als Mittäter (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen Nachgenannten teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht (Faktum III), IV)), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1) am 19. August 2005 der K, indem A die Tür des Bauernhauses mit Gewalt aufdrückte, zwei Spielzeugpuppen und eine Kaminuhr im Wert von ca. EUR 50,-- an sich nahm, wobei (der Beschwerdeführer) vereinbarungsgemäß Aufpasserdienste leistete;

2) am 19. August 2005 ... dem M und der C V, indem er das Vorhangschloss der Eingangstür des unbewohnten Hauses mit einer Rohrzange aufzwickte und die Verriegelung aufbrach, während (der Beschwerdeführer) vereinbarungsgemäß Aufpasserdienste leistete;

beim Versuch ist es deswegen geblieben, da Bewohner vis-a-vis gelegenen Wohnhauses den Einbruchsdiebstahl der Polizei anzeigten (Fatum III));

3) am 4. August 2005 ... der R eine Herrgotts-Statue, die der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche gewidmet ist, aus einem Marterl, indem sie das Vorhangschloss der Eingangstür der Baulichkeit mit einer Zange aufzwickten; beim Versuch ist es deswegen geblieben, da sich dem Tatort ein Transportfahrzeug näherte (Faktum IV);

4) am 4. August 2005 ... der Familie H eine Marienstatue im Wert von ca. EUR 360,--, indem A die Statue, welche durch einen Draht gesichert war, aus einem Marterl herausnahm, wobei (der Beschwerdeführer) Aufpasserdienst leistete; sohin einen Diebstahl an seiner Sache, die der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche gewidmet ist, begangen (Faktum V)).

(Der Beschwerdeführer) hat hiedurch das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 3, 129 Z. 1, 130 Satz 2, erster und zweiter Fall, 15 StGB begangen

und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem § 130 zweiter Strafsatz StGB zu

einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten und gemäß § 389 StPO zum Strafkostenersatz verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 StGB wird die Vorhaft vom 19.8.2005,

22.20 Uhr, bis 8.11.2005, 15.40 Uhr, auf die Strafe angerechnet."

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

"Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

...

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

(5) ...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

...

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen."

In der Beschwerde wird weder das im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf das oben dargestellte Urteil genannte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers noch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer deshalb rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, bestritten. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Rechtsauffassung, dass sein Verhalten nicht gleichwertig mit den in § 7 Abs. 3 FSG genannten Tatsachen sei. Nur besonders gelagerte oder wiederholte Einbruchsdiebstähle könnten nach Ansicht des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG angesehen werden, außerdem habe er das KFZ nicht gelenkt.

Von den Diebstahltatbeständen des StGB ist zwar nur § 131 (räuberischer Diebstahl) in der Z. 10 der beispielsweisen Aufzählung von bestimmten Tatsachen in § 7 Abs. 3 FSG genannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner Judikatur zu § 7 Abs. 3 Z. 10 (Z 11 vor der Novelle BGBl. I Nr. 15/2005) FSG wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Häufung von Einbruchsdiebstählen (insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen), das Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder besonders gelagerte schwere Diebstähle die Annahme der Gleichwertigkeit mit den beispielsweise aufgezählten Straftaten in § 7 Abs. 3 FSG rechtfertigen können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0355, mwN, dem folgend u. a. die Erkenntnisse vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0038, vom 23. April 2002, Zl. 2002/11/0019, vom 20. April 2004, Zl. 2004/11/0018, und vom 17. Oktober 2006, Zl. 2003/11/0281).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einem näher genannten Mittäter nicht nur einen einzelnen Einbruchsdiebstahl, sondern in mehreren Fällen teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstahl begangen hat. Er vermag auch gegen die von der belangten Behörde auf Grund der Ergebnisse des Strafverfahrens vertretene Annahme nicht aufzuzeigen, dass er die Straftaten gewerbsmäßig begangen habe. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er sei nicht Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen, ist dem zu entgegnen, dass er nicht dartut, auf Grund welcher von ihm beantragten, von der Behörde jedoch nicht aufgenommenen Beweise die Behörde zu der von ihm gewünschten Feststellung hätte gelangen müssen. Dass die Straftaten "unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges", im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung also jedenfalls "im Zusammenhang mit der Verwendung" eines Kraftfahrzeuges, ausgeführt wurden, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Im Hinblick auf das gegenständliche Zusammentreffen der gewerbsmäßig begangenen Straftaten ist in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 10 FSG auszugehen.

Ferner ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die belangte Behörde im Rahmen der Wertung seines Verhaltens gemäß § 7 Abs. 4 FSG zutreffend sein Vorleben berücksichtigt hat. Im Übrigen wurde auch im Strafurteil im Rahmen der Strafbemessungsgründe ausdrücklich auf die vierzehn einschlägigen Vorstrafen hingewiesen. Die hier in Rede stehenden Straftaten wurden im August 2005 begangen, die ausgesprochene Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von achtzehn Monaten ist ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, somit ab 24. April 2006 zu rechnen, dies entspricht der Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers von rund zwei Jahren und vier Monaten. In Anbetracht der Umstände der Straftaten und insbesondere des kriminellen Vorlebens des Beschwerdeführers bestehen diesbezüglich keine Bedenken.

Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis begründet:

Die belangte Behörde hat zwar zutreffend aufgezeigt, dass es der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner neueren Rechtsprechung im Geltungsbereich des FSG nicht grundsätzlich für unzulässig erachtet hat, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2006, Zl. 2004/11/0129, mit weiteren Nachweisen). Unter Berufung hierauf hat die belangte Behörde, die die Entscheidung der Behörde erster Instanz gebilligt hat, unter Bedachtnahme auf die Lage des Falles ausgesprochen, dass "allfällige Haftzeiten in die Entzugsdauer nicht eingerechnet" würden. Damit hat die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers über den Zeitraum von rund 26 Monaten (nämlich ab Begehung der Taten im August 2005 bis zum Ablauf der ausgesprochenen 18-monatigen Entziehungsdauer ab Zustellung des Bescheides der erstinstanzlichen Behörde am 24. April 2006) hinaus auch noch für die Dauer von weiteren 18 Monaten, entsprechend der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe, andauern werde, somit insgesamt für die Dauer von rund drei Jahren und acht Monaten ab Begehung der Straftaten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2005/11/0196). Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen kann zwar die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und danach für 18 Monate - und damit auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht verkehrszuverlässig, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Auffassung jedoch, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach einem Zeitraum von insgesamt weit über drei Jahren wiedererlangen, ist verfehlt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Februar 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006110149.X00

Im RIS seit

19.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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