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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1972 §23 Z3;Rechtssatz
Für die Verlustzurechnung an die Kommanditisten einer KG, die nicht gewerbliche Einkünfte, sondern nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (vermögensverwaltende KG), ist § 23a EStG 1972 nicht heranzuziehen. Die steuerliche Situation einer vermögensverwaltenden KG läßt sich mit jener der gewerblichen KG vor dem Inkrafttreten des § 23a EStG 1972 vergleichen. Hier wie dort läßt die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung (§ 167 Abs 3 HGB) eine Zuweisung von über das Ausmaß der Hafteinlage des Kommanditisten hinausgehenden Verlusten an den Kommanditisten nicht zu, zumal er den seine Einlage übersteigenden Verlustanteil wirtschaftlich nicht zu tragen hat (Hinweis auf E 15.4.1980, 1661/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130068.X02Im RIS seit
20.05.1987Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017