RS Vwgh 1987/5/20 86/13/0068

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Veröffentlicht am 20.05.1987
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z3;
EStG 1972 §28;
HGB §167 Abs3 impl;

Rechtssatz

Für die Verlustzurechnung an die Kommanditisten einer KG, die nicht gewerbliche Einkünfte, sondern nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt (vermögensverwaltende KG), ist § 23a EStG 1972 nicht heranzuziehen. Die steuerliche Situation einer vermögensverwaltenden KG läßt sich mit jener der gewerblichen KG vor dem Inkrafttreten des § 23a EStG 1972 vergleichen. Hier wie dort läßt die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung (§ 167 Abs 3 HGB) eine Zuweisung von über das Ausmaß der Hafteinlage des Kommanditisten hinausgehenden Verlusten an den Kommanditisten nicht zu, zumal er den seine Einlage übersteigenden Verlustanteil wirtschaftlich nicht zu tragen hat (Hinweis auf E 15.4.1980, 1661/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130068.X02

Im RIS seit

20.05.1987

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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