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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1162b;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0056 E 13. September 1983 VwSlg 11126 A/1983 RS 2Stammrechtssatz
Bei der in § 29 AngG, § 1162 b ABGB geregelten sog. Kündigungsentschädigung handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung im Sinne des § 921 ABGB. Ob und in welchem Umfang der Angestellte Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Ebenso wie der Anspruch auf das fortlaufende Gehalt "entsteht" daher der Anspruch auf Kündigungsentschädigung - von der Sonderreglung des § 29 Abs 2 AngG abgesehen - jedenfalls nicht vor dem Beginn des Monats, für den diese Gehalt gebührt hätte. Dagegen spricht auch nicht die Bestimmung des § 34 AngG, weil nach der Rspr. des OGH (JB 49, Arb. 8255) der Lauf der Ausschlussfrist bei Ansprüchen, die erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, erst mit dem Tag der Fälligkeit beginnt (Hinweis E 7.12.1979, 899/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983080174.X01Im RIS seit
09.11.2004