RS Vwgh 1987/5/20 83/08/0174

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Veröffentlicht am 20.05.1987
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs3 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0238 E 28. Mai 1984 VwSlg 11452 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Kündigungsentschädigung liegt eine unter § 49 Abs 3 Z 7 ASVG fallende Vergütung schon deswegen nicht vor, weil es sich um einen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Entgeltersatzanspruch für einen bestimmten Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Beschäftigungsverhältnisses) handelt, der dieser Rechtsnatur nach nicht nur den in dieser Bestimmung aufgezählten Beispielen vergleichbar ist (Hinweis E OGH 12.10.1982, 4 Ob, 119, 120/82).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983080174.X03

Im RIS seit

09.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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