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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs3 Z7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0238 E 28. Mai 1984 VwSlg 11452 A/1984 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Kündigungsentschädigung liegt eine unter § 49 Abs 3 Z 7 ASVG fallende Vergütung schon deswegen nicht vor, weil es sich um einen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwachsenden Entgeltersatzanspruch für einen bestimmten Zeitraum nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Beschäftigungsverhältnisses) handelt, der dieser Rechtsnatur nach nicht nur den in dieser Bestimmung aufgezählten Beispielen vergleichbar ist (Hinweis E OGH 12.10.1982, 4 Ob, 119, 120/82).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983080174.X03Im RIS seit
09.11.2004