RS Vwgh 1987/5/20 83/08/0174

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Veröffentlicht am 20.05.1987
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs1 Satz2;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Kündigungsentschädigung ist ein solcher auf Geldbezüge und Sachbezüge im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG. Da die Kündigungsentschädigung aus dem Arbeitsverhältnis hervorgeht und für einen bestimmten Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und damit des Beschäftigungsverhältnisses) zusteht, ist das Ende dieses Zeitraumes als jenes des Entgeltanspruches im Sinne des § 11 Abs 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 49 Abs 1 ASVG aufzufassen (Hinweis OGH 12.10.1982, 4 Ob 119, 120/82).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983080174.X02

Im RIS seit

09.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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