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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1162b;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/08/0238 E 28. Mai 1984 VwSlg 11452 A/1984 RS 5Stammrechtssatz
Beim Anspruch auf Kündigungsentschädigung handelt es sich nicht um einen Entgelt- (Erfüllungs-) sondern um einen aus dem Gesetz abgeleiteten (Schaden) Ersatzanspruch, der in der Fortzahlung des vertragsmäßigen Entgelts durch eine bestimmte Zeit hindurch, nämlich für jenen Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, besteht (Hinweis E 13.9.1983, 82/11/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983080174.X05Im RIS seit
09.11.2004