RS Vwgh 1987/5/20 86/08/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0015 E 21. Mai 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Will die Berufungsbehörde einen weiteren Grund als die Erstbehörde für die Entziehung der Lenkerberechtigung heranziehen, so ist entsprechend Parteiengehör zu gewähren, auch wenn die dafür maßgeblichen Ermittlungsergebnisse bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgehalten wurden (Hinweis E 13.4.1964, 0061/63, VwSlg 6300 A/1964, E 6.2.1974, 1428/73).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche BeurteilungMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080124.X03

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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