RS Vwgh 1987/5/20 83/08/0174

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Veröffentlicht am 20.05.1987
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §11 Abs1 Satz2;
ASVG §4 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0238 E 28. Mai 1984 VwSlg 11452 A/1984 RS 4

Stammrechtssatz

Das Ende der Pflichtversicherung eines nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG Pflichtversicherten fällt nicht notwendig mit dem Ende des diese Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses zusammen. Die Pflichtversicherung besteht vielmehr trotz der Beendigung des sie begründenden Beschäftigungsverhältnisses und damit auch seiner Dienstnehmereigenschaft bis zu dem Zeitpunkt weiter, an dem der Anspruch auf das Entgelt endet (Hinweis E 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983080174.X04

Im RIS seit

09.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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