Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Eine Vereitelung liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch seine Gehaltswünsche bekannt gibt, sondern erst, wenn er gegenüber dem niedrigeren, aber angemessenen Anbot darauf beharrt und deshalb kein Beschäftigungsverhältnis zustandekommt. Eine Vereitelung ist auch dann nicht gegeben, wenn der Arbeitslose beim Vorstellungsgespräch wahrheitsgemäß seine fachlichen Qualifikationen darstellt und daraufhin von seiten des Unternehmers ein Beschäftigungsverhältnis abgelehnt wird, obwohl der Arbeitslose zur Annahme der Beschäftigung bereit war oder ihm eine Gelegenheit zur Bereitschaftserklärung (Hinweis E 2.5.1978, 2609/77) gar nicht gegeben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080211.X02Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012