RS Vwgh 1987/5/20 86/08/0179

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Veröffentlicht am 20.05.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1974/04/25 1596/73 1

Stammrechtssatz

Durch § 49 Abs 6 ASVG wird nur die Bindung an den Ausspruch über das Bestehen eines Entgeltanspruches für die im gerichtlichen Verfahren streitgegenständliche Arbeitsleistung als solchen zum Ausdruck gebracht, nicht aber auch an eine allenfalls dabei vorgenommene rechtliche Qualifikation dieses Entgeltanspruches. Dies schon deshalb, weil sich die ENTGELTBEGRIFFE nach dem Arbeitsrecht und nach dem Sozialversicherungsrecht wesentlich unterscheiden und daher nicht schlechthin und ohne weiteres Schlüsse von der arbeitsrechtlichen Beurteilung auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gezogen werden können.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080179.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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