RS Vwgh 1987/5/20 86/13/0088

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Veröffentlicht am 20.05.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;

Rechtssatz

Ein Berichtigungsbescheid (§ 293 BAO) tritt nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides. Hat der Abgabepflichtige gegen den berichtigten Bescheid Berufung erhoben und wird durch die Berichtigung nur ergänzend in eben jene Rechte eingegriffen, die bereits durch den berichtigten Bescheid berührt worden sind, dann bedarf es keiner neuerlichen (gegen den Berichtigungsbescheid erhobenen) Berufung, um eine meritorische Auseinandersetzung der Berufungsbehörde mit dem berichtigten Inhalt des bekämpften Bescheides herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130088.X01

Im RIS seit

20.05.1987

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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