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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Rechtssatz
Ein Berichtigungsbescheid (§ 293 BAO) tritt nicht an die Stelle des berichtigten Bescheides. Hat der Abgabepflichtige gegen den berichtigten Bescheid Berufung erhoben und wird durch die Berichtigung nur ergänzend in eben jene Rechte eingegriffen, die bereits durch den berichtigten Bescheid berührt worden sind, dann bedarf es keiner neuerlichen (gegen den Berichtigungsbescheid erhobenen) Berufung, um eine meritorische Auseinandersetzung der Berufungsbehörde mit dem berichtigten Inhalt des bekämpften Bescheides herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130088.X01Im RIS seit
20.05.1987Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018