Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des L in D, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 18. April 2007, GZ. RV/0280-K/05, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1997 bis 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1999 bis 2001 machte er unter dem Titel Familienheimfahrten zu seiner in Bosnien-Herzegowina lebenden Ehefrau Werbungskosten in Höhe von jeweils 28.800 S geltend. Diesen Werbungskosten wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid die Anerkennung versagt. Nach den Ausführungen der belangten Behörde könne dem Beschwerdeführer auch sein Vorbringen, das "das österreichische Quotensystem betreffend die Erteilung von Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige zum Inhalt hat", nicht zum Erfolg verhelfen.
In der Beschwerde sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Berücksichtigung von (erhöhten) Werbungskosten für "dessen regelmäßige Familienheimfahrten vom Beschäftigungsort in Österreich an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina im Rahmen der für die Kalenderjahre 1997 bis 2001 beantragten Arbeitnehmerveranlagung" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Schon im Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005) eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen. An der in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2006/15/0313, festgehalten und sie im Erkenntnis vom 24. September 2007, 2007/15/0044, vertieft. Auf die nähere Begründung der angeführten Erkenntnisse, sowie des Erkenntnisses vom heutigen Tag, 2004/13/0116, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen erweist sich auch der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Februar 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007130055.X00Im RIS seit
04.07.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2010