RS Vwgh 1987/5/20 86/13/0180

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Veröffentlicht am 20.05.1987
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;

Beachte

Siehe jedoch: 89/14/0288 E 27. Februar 1990 RS 1; Besprechung in: AnwBl 1987/7, S 359; AnwBl 1987/10, S 528;

Rechtssatz

Der Begriff der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1972 setzt ein "Abfließen" voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (hier: geleistete Überstunden, die vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130180.X01

Im RIS seit

20.05.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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