Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Die Bezeichnung einer Straße kann durchaus eine dem § 44 a lit a VStG genügende Umschreibung des Tatortes bilden, sofern nach dem jeweiligen Delikt und den Begleitumständen der Tat das Fehlen einer detaillierten Tatortangabe den Beschuldigten nicht in Verteidigungsrechten einschränkt und ihn auch nicht der Gefahr aussetzt, wegen desselben Sachverhaltes noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985100148.X03Im RIS seit
30.11.2005Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009