RS Vwgh 1987/5/25 85/10/0148

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Veröffentlicht am 25.05.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Die Bezeichnung einer Straße kann durchaus eine dem § 44 a lit a VStG genügende Umschreibung des Tatortes bilden, sofern nach dem jeweiligen Delikt und den Begleitumständen der Tat das Fehlen einer detaillierten Tatortangabe den Beschuldigten nicht in Verteidigungsrechten einschränkt und ihn auch nicht der Gefahr aussetzt, wegen desselben Sachverhaltes noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100148.X03

Im RIS seit

30.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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