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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §891;Rechtssatz
Besteht eine durch Haftung als Bürge und Zahler gesicherte Forderung und ist die für das Rechtsgeschäft, das dieser Forderung zugrundeliegt, gem § 28 Abs 1 Z 2 GebG vom Gläubiger zu entrichtende Rechtsgebühr bei diesem uneinbringlich und wird in der Folge der Bürge und Zahler als Haftender iSd § 30 GebG und des § 7 Abs 1 BAO zur Gebührenleistung herangezogen, so kommt es hinsichtlich der Haftung nach § 30 GebG keineswegs darauf an, ob die Abgabenbehörde die Gebührenschuld gegenüber dem Gläubiger aus dem genannten Rechtsgeschäft bescheidmäßig geltend gemacht hat. Derartiges wäre nur der Fall, wenn die Haftung nach § 30 GebG gegenüber derjenigen des Gebührenschuldners nach § 28 GebG ex lege subsidiär wäre. Durch eine gem § 224 Abs 1 BAO erfolgte Geltendmachung der Haftung iSd § 30 GebG gegenüber dem Bürgen und Zahler wird dieser gem § 7 Abs 1 BAO Gesamtschuldner und es ist dabei dem Ermessen der Abgabenbehörde überlassen, welchen der mehreren Haftenden sie heranzieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150046.X03Im RIS seit
26.11.2001