RS Vwgh 1987/5/25 86/15/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1987
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1346 Abs1;
ABGB §1357;
GebG 1957 §30;

Rechtssatz

Die Haftung eines Bürgen und Zahler für die Gebührenschuld gem § 30 GebG ist zwar nach dem Prinzip der Akzessorietät von der Existenz der Abgabenschuld abhängig; die Inanspruchnahme des Haftenden vor dem Gebührenschuldner ist jedoch keineswegs absolut ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150046.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten