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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1346 Abs1;Rechtssatz
Die Haftung eines Bürgen und Zahler für die Gebührenschuld gem § 30 GebG ist zwar nach dem Prinzip der Akzessorietät von der Existenz der Abgabenschuld abhängig; die Inanspruchnahme des Haftenden vor dem Gebührenschuldner ist jedoch keineswegs absolut ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150046.X02Im RIS seit
26.11.2001