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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1346;Rechtssatz
Die Übernahme einer Bürgschaft stellt jenen Fall eines sogenannten Interzessionsgeschäftes dar, für welchen das Einstehen für eine fremde Schuld (bei Aufrechtbleiben der besicherten Verbindlichkeit) essentiel ist und unterscheidet sich solcherart von jenen Interzessionsgeschäften, die § 13 Abs 5 StruktVG als "Schuldnerwechsel" im Auge hat, nämlich von sogenannten befreienden Schuldübernahmen (Expromissionen gemäß § 1405 ABGB) oder gänzlichen Vertragsübernahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150046.X04Im RIS seit
26.11.2001